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Vol. XV · N°259
Mittwoch, 16. September 2026
Start/Europa/eu-parlament-debattiert-entwurf-zur-beschr-nkung-der-macht-des-europ-ischen-gerichtshofs-ber-die-unabh-ngigkeit-nationaler-gerichte
Europa15. Juli 2026

EU-Parlament debattiert Entwurf zur Beschränkung der Macht des Europäischen Gerichtshofs über die Unabhängigkeit nationaler Gerichte

Der Ausschuss für Verfassungsangelegenheiten prüft einen Entwurf, der dem EuGH ein Dialogverfahren mit den betroffenen nationalen Gerichten vorschreibt.

EU-Parlament debattiert Entwurf zur Beschränkung der Macht des Europäischen Gerichtshofs über die Unabhängigkeit nationaler Gerichte

Der Ausschuss für Verfassungsangelegenheiten des Europäischen Parlaments prüft einen Entwurf, der die Art und Weise ändern soll, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Unabhängigkeit nationaler Gerichte bewertet. Der am 29. Juni 2026 vorgestellte Text wurde von MdEP Charlie Weimers von der Fraktion der Europäischen Konservativen und Reformisten verfasst und genießt die Unterstützung der Europäischen Volkspartei.

Inhalt des Entwurfs

Der Text umfasst 25 Erwägungsgründe und 25 operative Absätze und sieht einen wechselseitigen Dialogmechanismus vor. Nach dem neuen Verfahren müsste der EuGH das nationale Gericht, das geprüft wird, um Stellungnahmen bitten, bevor er über dessen Unabhängigkeit entscheidet. Befürworter argumentieren, dass dies Transparenz und Fairness erhöhe und einseitige Entscheidungen des Gerichts verhindere.

Opposition und mögliche Auswirkungen

Gegner warnen, dass die Maßnahme die Handlungsfähigkeit des EuGH einschränken würde, wenn die Justiz eines Mitgliedstaats kompromittiert sei. Sie weisen darauf hin, dass der Vorschlag jüngste EuGH‑Urteile rückgängig machen könnte, die den polnischen Verfassungsgerichtshof und die ungarischen Gerichte als nicht den Unabhängigkeitskriterien des Artikels 19 des Vertrags über die Europäische Union (AEUV) entsprechend befunden haben.

Seit dem Vertrag von Paris 1951 und den Verträgen von Rom sorgt der EuGH dafür, dass EU‑Recht in allen 27 Mitgliedstaaten durchsetzbar ist, eine einheitliche Anwendung gewährleistet und Einzelpersonen sich in grenzüberschreitenden Fällen auf seine Urteile berufen können. Die gegenseitige Anerkennung von Urteilen ermöglicht Unternehmen, Verträge in einem anderen Mitgliedstaat durchzusetzen, ohne ein separates Verfahren zu beginnen, vorausgesetzt, die nationalen Richter handeln unabhängig.

Hintergrund

Die regierende Partei Recht und Gerechtigkeit in Polen sowie die Regierung Ungarns unter Viktor Orbán haben Reformen eingeführt, die Kritiker nach Meinung nach die richterliche Unabhängigkeit schwächen. Im Dezember 2025 erklärte die Große Kammer des EuGH anhand von Artikel 19 AEUV den polnischen Verfassungsgerichtshof für nicht mehr unabhängig. Der Entwurf will die Ermessensbefugnis des Gerichts durch ein Verfahrensschutzinstrument ersetzen, das dem nationalen Gericht die Möglichkeit gibt, vor einer Entscheidung des EuGH Stellung zu nehmen.

Politischer und rechtlicher Kontext

Die Initiative ist Teil einer koordinierten Anstrengung der Fraktionen Europäische Konservative und Reformisten, Patriots for Europe und Europe of Sovereign Nations, die ihrer Meinung nach die institutionelle Überreichweite der EU eindämmen wollen. Die Europäische Volkspartei unterstützt den Text trotz ihrer zentristisch‑rechten Ausrichtung. Bei der Aussprache des Ausschusses trat ein ehemaliger Richter des deutschen Bundesverfassungsgerichts auf, der für seine Skepsis gegenüber dem EuGH bekannt ist, sowie die frühere Generalanwältin des EuGH, Eleanor Sharpston, die den Gerichtshof nach ihrem Ausschluss nach dem Brexit verklagt hatte. Vertreter polnischer oder ungarischer Zivilgesellschaft oder ihrer Justiz wurden nicht eingeladen.

Mehrere europäische Rechtsverbände haben das Parlament aufgefordert, den Entwurf abzulehnen und stattdessen die internen Verfahren des EuGH zu verbessern, etwa durch Veröffentlichung von Kriterien zur Fallzuweisung und Übertragung von Verhandlungen. Rechtswissenschaftler warnen, dass der Vorschlag einen Interessenkonflikt schafft, indem nationale Gerichte in die Bewertung ihrer eigenen Unabhängigkeit einbezogen werden.

Folgen für den Binnenmarkt

Würde der Vorschlag angenommen, würde er die Schwelle für das Eingreifen des EuGH in nationale Justizangelegenheiten erhöhen. Kritiker befürchten, dass dies den Schutz von EU‑abgeleiteten Arbeitnehmerrechten in politisierten Gerichten schwächen, rechtliche Unsicherheit für Unternehmen erhöhen und Investitionen in Märkte mit fragiler Rechtsstaatlichkeit abschrecken könnte. Zudem könnte es für Verbraucherverbände schwieriger werden, EU‑Verbraucherschutzrichtlinien durchzusetzen, wenn nationale Gerichte nicht bereit oder nicht in der Lage sind, sie unparteiisch anzuwenden.

Die Kohäsion des Binnenmarktes könnte durch divergente nationale Auslegungen des EU‑Rechts ohne einen starken zentralen Rechtsstreiter untergraben werden.

Ausblick

Die Debatte findet vor dem Hintergrund wachsender Spannungen zwischen EU‑Institutionen und Mitgliedstaaten statt, die behaupten, ihre Souveränität werde erodiert. Die Europäische Volkspartei und die Europäischen Konservativen und Reformisten argumentieren, der Entwurf stelle ein angemessenes Gleichgewicht zwischen EU‑Aufsicht und nationaler Autonomie wieder her, während linke Fraktionen im Parlament und zahlreiche zivilgesellschaftliche Akteure ihn als beispiellosen Angriff auf die Legitimität des EuGH ansehen.

Der Ausschussvorsitzende Maria da Costa von den Sozialisten und Demokraten hat signalisiert, dass der Bericht vor Ende der Legislaturperiode zur Abstimmung kommen soll. Sollte der Vorschlag abgelehnt werden, könnte der Ausschuss eine alternative Entschließung ausarbeiten, die Transparenzmaßnahmen wie Live‑Streaming von Verhandlungen und die Veröffentlichung detaillierter Fallzuweisungs‑Kriterien fokussiert und gleichzeitig Artikel 19 AEUV bekräftigt.

Der Entwurf bleibt ein zentraler Punkt in der breiteren Debatte über die EU‑Governance und das Gleichgewicht zwischen nationalen verfassungsrechtlichen Identitäten und einem einheitlichen Rechtsrahmen.

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